Rahmenhygieneplan gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz für Kindereinrichtungen

Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder sind durch das Zusammenleben und die Zusammenarbeit einer Vielzahl von Personen von besonderer hygienischer Bedeutung. Sie bedürfen deshalb großer Aufmerksamkeit, um das Wohlbefinden, die Gesundheit und die Erziehung zu hygienischem Verhalten – besonders auch im Hinblick auf Infektionskrankheiten – zu sichern.

Die Ergänzung zum Rahmenhygieneplan gemäß § 36 i. V. m. § 33 Infektionsschutzgesetz („Infektions- und Arbeitsschutz in Kindertageseinrichtungen in Brandenburg im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-CoV- 2/COVID-19“, gültig ab 3. April 2022) seitens des zuständigen Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) wurde nun außer Kraft gesetzt.

Es gilt der vor der Corona-Pandemie bundesweit im Länderarbeitskreis zur Erstellung von Hygieneplänen nach § 36 IfSG abgestimmte Rahmenhygieneplan gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz für Kindereinrichtungen (Kinderkrippen, -gärten, -tagesstätten, auch integrativ, und Kinderhorte) aus 2007.

Das Dokument finden Sie hier: https://mbjs.brandenburg.de/media_fast/6288/rahmenhygieneplan_kita.pdf