Änderungen der 7. Eindämmungsverordnung bringt Testpflicht und Zutrittsbeschränkungen in Kitas

Was jetzt für Kindertagesstätten inklusive Horte gilt

Durch den eindeutigen Anstieg der Corona-Infektionszahlen hat das Brandenburger Kabinett Ende vergangener Woche Verschärfungen der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen.

Testpflicht

Seit Montag (19. April 2021) besteht eine Testpflicht für die Beschäftigten der Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen. Im Eigenbetrieb der Stadt Teltow testen sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bereits seit mehreren Wochen an zwei nicht aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche mit einem sogenannten Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest). Handwerker und andere betriebsfremde Personen unterliegen der Testpflicht gleichermaßen. Auch Eltern, die an der Eingewöhnung teilnehmen, dürfen die Kitas bzw. Tagespflegestellen nur mit einem negativen Testergebnis betreten bzw. müssen diesen unmittelbar nach Betreten des Gebäudes durchführen. Es besteht keine Verpflichtung der Einrichtungen, für betriebsfremde Personen die wöchentlichen Testungen vorzuhalten oder gar in den Räumen zur Verfügung zu stellen oder durchführen zu lassen.

Für Kinder in Kindertagesbetreuung (Krippe, Kindergarten, Hort, Tagespflege) gilt keine Testpflicht.

Testpflicht auch für Hortkinder

Horte können davon ausgehen, dass Kinder, die am selben Tag am Präsenzunterricht teilgenommen haben, an den erforderlichen Testungen in der Schule teilgenommen und den entsprechenden Nachweis erbracht haben. Lehnen die Eltern die Testung ihres schulpflichtigen Kindes ab, so darf das Kind nicht am Präsenzunterricht in der Schule und folgerichtig auch nicht an der Hortbetreuung teilnehmen. Es hat dann auch keinen Anspruch auf Notbetreuung. Für Kinder, die am Frühhort teilnehmen, ist bereits am Morgen an den von dem Hort festgelegten Testtagen in der Woche der Nachweis zu erbringen.

Zutrittsverbot
Weiterhin geht aus den neuen Regelungen hervor, dass grundsätzlich allen Personen der Zutritt zu den Kindertagesstätten (incl. Horte) und Kindertagespflegestellen untersagt ist, wenn sie keine Bescheinigung über einen Antigen-Schnelltest oder einen anderen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis gegenüber der Einrichtung nachweisen.  Wurde ein Selbsttest durchgeführt, hat die getestete Person als Nachweis eine Bescheinigung über das Testergebnis zu unterzeichnen.

Das Zutrittsverbot umfasst auch die Außenflächen der Einrichtungen.

Ausgenommen von der Testpflicht und dem Zutrittsverbot sind die Kinder selbst (Krippen- und Kindergartenkinder sowie Kinder in Kindertagespflegestellen) sowie Personen:

  • die unmittelbar nach dem Betreten der Einrichtung der Kindertagesbetreuung eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durchführen – bei einem positiven Testergebnis ist die Einrichtung unverzüglich zu verlassen,
  • die Kinder zur Kindertagesbetreuung bringen oder sie von dort abholen (Eltern, Großeltern oder andere von den Personensorgeberechtigten Beauftragte),
  • deren Zutritt zur Einrichtung der Kindertagesbetreuung zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Einrichtung zwingend erforderlich ist (insbesondere zur Durchführung notwendiger betriebs- oder einrichtungserhaltender Bau- oder Reparaturmaßnahmen),
  • deren Zutritt zur Einrichtung der Kindertagesbetreuung zur Erfüllung eines Einsatzauftrages der Feuerwehr, des Rettungsdienstes, der Polizei oder des Katastrophenschutzes notwendig ist.

Personen die die Kinder zur Kita bringen oder abholen sind verpflichtet medizinische Masken zu tragen.

Zutrittsverbot und Testpflicht für Geimpfte aufgeboben

Zugleich hat das Kabinett beschlossen, dass vollständig Geimpfte ab dem 14. Tag nach der letzten Impfung negativ getesteten Personen gleichgestellt werden. Weisen diese Personen ebenfalls keine Symptome auf, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 hinweisen, dürfen Sie auf Nachweis der Impfungen die Einrichtung ohne Test betreten (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html).

Horte

Seit dem 22. Februar 2021 ist der Wechselunterricht in Grundschulen sowie der Hortbetrieb gestartet. Die Regelungen für die Notbetreuung in § 18 Absatz 5 EindV wurden allerdings erweitert und ergänzt. Einen Anspruch auf Notbetreuung im Hort haben jetzt auch:

  • die Kinder der Jahrgangsstufen 5 und 6
  • Kinder mit einem durch die Schule festzustellenden besonderen sozialen Unterstützungsbedarf
  • Kinder, von denen mindestens ein Personensorgeberechtigter in den im Antrag genannten kritischen Infrastrukturbereichen innerhalb oder außerhalb des Landes Brandenburg beschäftigt ist, sofern eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann
  • Kinder von Alleinerziehenden, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann.

Den aktualisierten Antrag auf Gewährleistung einer Notbetreuung können Sie hier herunterladen

Folgendes gilt ab einer 7-Tages-Inzidenz von über 165  für den gesamten Kitabereich (Krippe, Kindergarten und Hort) und Kindertagespflegestellen:

Ab einer 7-Tages-Inzidenz von über 165 auf mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen und der öffentlichen Bekanntmachung durch den Landkreis Potsdam-Mittelmark ist ab dem Tag nach der Bekanntgabe für die Dauer von mindestens 14 Tagen der Betrieb von Kindertageseinrichtungen inkl. Horte und Kindertagespflegestellen untersagt. Für diesen Fall ist eine Notbetreuung zu gewährleisten.

Bitte Link veröffentlichen: https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/7_sars_cov_2_eindv